Prinzip “Täuschen durch Weglassen”: Auch beim Schweizer @PresseratCH !!

Vorab-Hinweis: Wer den Hintergrund, das Motiv und die Vorgeschichte über die am 02.03.2021 beim Schweizer Presserat eingereichten Beschwerde (noch) nicht kennt, sollte zuerst in der Chronologie auf der Webseite der 16. Beschwerde recherchieren. Der nun folgende kritische Blogtext setzt erst mit der schriftlichen Stellungnahme 56/2021 des  Schweizer Presserates vom 23.08.2021 ein…also Ende August 2021. Hier auch ein A4-Flyer, der die mediale Täuschung in aller Kürze erklärt.

Der folgende aktuelle Screenshot vom 31.08.2021 von der Webseite des Schweizer Presserates mit dem “Verfasst”-Datum vom “03.08.2021” beweist,…

(BLAU-Markierung durch KMH)

…dass der Schweizer Presserat mit Wissen und mit Vorsatz die Öffentlichkeit täuscht. Denn in Wirklichkeit trägt die schriftliche Stellungnahme 56/2021 das Datum “23.08.2021”:

(BLAU-Markierung durch KMH)
Ursina Wey

Mit diesem “Datum-Trick” und dem eigentlich bedeutungslosen “Verfasst”-Datum “03.08.2021” hat der Schweizer Presserat die notwendige Bearbeitung meiner Fragestellungen und Anträge, u.a. über die nachweisbare Befangenheit der Presserat-Geschäftsführerin und “furchtbare Juristin” Ursina Wey in perfider Art und Weise verhindert und “torpediert”.

Denn es lag dem Schweizer Presserat seit dem 04.08.2021(!) nachweislich ein 11-seitiges Antragsschreiben vor. Mit dem “Verfasst”-Datum vom 03.08.2021 glaubt der Schweizer Presserat nun suggestiv argumentieren zu können, mein 11-seitiges Antragsschreiben vom 04.08.2021 sei angeblich um einen Tag verspätet beim Schweizer Presserat eingetroffen, was aber in Wahrheit nicht stimmt, denn die Stellungnahme 56/2021 hat in Wirklichkeit das 20 Tage spätere Datum “23.08.2021” und deshalb hatte  der Schweizer Presserat in Wahrheit noch knapp 3 Wochen Zeit gehabt, meine Anträge zu bearbeiten. Auch der Poststempel des Briefumschlages vom Schweizer Presserat trägt das Datum “23.08.2021” vom “Briefzentrum Härkingen”:Die Stellungnahme 56/2021 wurde mir am 24.08.2021 per einfacher A-POST Briefpost zugestellt. Deshalb: Das im Internet veröffentlichte “Verfasst”-Datum vom “03.08.2021″ dient nur dem perfiden Zweck, meine Anträge vom 04.08.2021 formaljuristisch zu “torpedieren”. Solche widerwärtigen Tricksereien mit Datums-Werten in Schriftsätzen sind mir seit über 20 Jahren bei “furchtbaren Juristen” leider hinreichend und leidvoll bekannt.

Und wer es mir nicht glaubt kann gerne auf der Internet-Seite der Stellungnahme 56/2021 [am 29.08.2021 zu Beweiszwecken archiviert] [Archiv 2] das eigentlich korrekte Datum “23.08.2021” suchen. Er wird es dort nicht finden. Er wird nur das “Verfasst”-Datum vom “03.08.2021” dort finden, was als angebliches Datum der Stellungnahme 56/2021 der Öffentlichkeit dort fälschlich vorgegaukelt wird.

Aber es sollte bereits bis hier deutlich geworden sein, dass der Schweizer Presserat in Wahrheit keine stichhaltigen Argumente gegen meine fundierte, mit der Klimawissenschaft begründete Argumentation vorbringen kann und der Schweizer Presserat sich stattdessen mit so einem dummdreisten “Datums-Trick” aus der Affäre ziehen  muss. Der Schweizer Presserat muss nun aufpassen, dass der “Datums-Trick” nicht zu einem “Datum-Strick” für ihn und dem gesamten Schweizer Journalismus wird.

Das ist bis hierhin der unfassbare und bedenkliche (vorläufige) Abschluss eines intensiven Beschwerdeverfahrens gegen den “TAGESANZEIGER”-Journalisten Martin Läubli, der sich bereits seit Jahren in seinen Presse-Beiträgen als Klimawandel-Aktivist deutlich zu erkennen gegeben hatte und meine Beschwerde vom 02.03.2021 sollte das jahrelang-einseitig aktivistische Treiben dieses angeblich unabhängigen Journalisten Läubli endlich beenden, oder wenigstens merklich einschränken:

Screenshot aus “TAGESANZEIGER”, 07.05.2016, Seite 18

Und machen Sie sich bewusst, dass der obige Satz von Martin Läubli “Der Klimawandel wirkt wie ein Brandbeschleuniger” eine referenzielle Iteration, einen sog. Zirkelschluss darstellt. Der “Klimawandel” ist (nicht nur) für Martin Läubli “Ursache” und “Wirkung” =(“Ergebnis”) zugleich. Ein wissenschaftliches NoGo und Tabu. Die gegenwärtig von der Klimawissenschaft und den klimawandel-hörigen Journalisten propagierte “Attributionsforschung” basiert auf genau dieser Täuschung der referenziellen Iteration.

Aber es gibt noch viele weitere sehr bedenkliche Verhaltensweisen des Schweizer Presserates in dieser seit dem 02.03.2021 laufende Beschwerde beim Schweizer Presserat, die ich nachfolgend in kurzen Worten erwähne und beschreibe:

1.
Der Schweizer Presserat verlängert willkürlich die Antwort-Frist zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (BG) um weitere ca. 4 Wochen (von ursprünglich 20.04.2021 auf den 24.05.2021) ohne eine Begründung anzugeben und ohne mich als den Beschwerdeführer (BF) darüber zu informieren. Diese Fristverlängerung untergräbt ausserdem die Möglichkeit des BF, aufklärerisch mit der Argumentation in seiner eingereichten Beschwerde auf die in der Schweiz avisierte Abstimmung am 13.06.2021 über das CO2-Gesetz einzuwirken, was dann – zum Glück – trotzdem am 13.06.2021 an der “Schweizer Urne” gescheitert ist.

2.
Der vermeintliche “Journalist” Martin Läubli bezeichnet in einem weiteren Presseartikel vom 23.04.2021 (also im Zeitraum der willkürlichen Fristverlängerung) vermeintliche “Kritiker des IPCC” als – so Läubli wörtlich – angebliche “Klimalügner“.

Screenshot aus: “TAGESANZEIGER”, 23.04.2021, Seite 38 (gelb-Markierung durch KMH)

3.
Die Beschwerdegegnerin (BG) bezeichnet die spätere Verfasserin der Stellungnahme 56/2021 und Geschäftsführerin des Schweizer Presserats – Ursina Wey – im Adresskopf des Antwortschreiben vom 10.05.2021 als – so wörtlich – “Fürsprecherin“.

Screenshot aus: Schreiben der TX.Group vom 10.05.2021 an den Schweizer Presserat

Insgesamt umfasst das unsägliche Verhalten des Schweizer Presserats einen Fragenkatalog mit 8 Fragen, die bis heute (31.08.2021) vom Schweizer Presserat unbeantwortet sind und die den Filz und die Kumpanei im Umfeld von “Klimawandel-Gleichgesinnten” kritisch hinterfragen. Objektivität, Neutralität und auch gesunder Menschenverstand des Schweizer Presserates beim Thema “Klimawandel” scheint dabei erkennbar gegen Null zu tendieren, wenn man diese 8 Sachverhalte liest:

Die von mir seit Mai 2021 mehrfach beantragte Durchsetzung der Befangenheit und der damit verbundenen Absetzung bei der Beschwerdebearbeitung der Presserats-Geschäftsführerin Ursina Wey hatte dann den für mich ärgerlichen Nebeneffekt, dass die zahlreichen Unwahrheiten im BG-Antwortschreiben vom 10.05.2021 von mir bis heute nicht in Form einer Replik beantwortet und richtiggestellt werden konnten, bevor kein übergeordneter Presserats-Entscheid über die Befangenheit der verantwortlichen GF Ursina Wey vorlag.

Dazu zählt z.B. die folgende unwahre Behauptung der BG:

“Auch hat der BF bis heute nie ein Berichtigungsgesuch gestellt. Entsprechend war noch nie ein – wie es der BF nennt- «Kontrollgremium» der BG wegen einer angeblichen Information durch den BF in Bezug auf eine Falschberichterstattung involviert.”

Die BG behauptet damit ja suggestiv, dass ich mich angeblich niemals(!) mit einer Beschwerde an eine Redaktion der “BAZ” oder “TAGESANZEIGER”gewandt hätte. Diese Behauptung vom 10.05.2021 der TX-Group ist definitiv unwahr, was mein Mail vom 12.12.2020 an die “Redaktion der BAZ” ja belegt:

Hinzukommt, dass ja die beiden in der Mail vom 12.12.2020 beigefügten Grafiken (Original-Grafik und Grafik mit meinen Ergänzungen) diese “Berichtigung” eigentlich ja bereits darstellen, auch wenn das Wort”Berichtigung” von mir nicht explizit verwendet worden ist, wohl auch deshalb, weil ich die Grafik mit meinen Informations-Ergänzungen nicht explizit als “Berichtigung” angesehen habe, sondern auch als “Aufklärung über das Verschweigen der BAZ” verstanden wissen wollte. Mein “1. Schritt” bei dieser Mail vom 12.12.2020 sollte ja auch erst einmal sein, eine Kommentierung und eine Bewertung von der REDAKTION der BAZ zu erhalten. Aber es wurde ja bis heute auf meine Mail vom 12.12.2020 NICHT reagiert. Die TX-Group suggeriert ja mit dem von mir zitierten 2. Satz in dem Schreiben vom 10.05.2021, ich hätte mich bis heute angeblich NIEMALS(!) an ein “Kontrollgremium” der TX-Group gewandt. Und DAS ist einfach NICHT WAHR. Ich vermute aber auch, dass der Rechtsdienst der TX-Group von der Redaktion der BAZ nicht darüber informiert worden ist, dass dort damals am 12.12.2020 sehr wohl mein Beschwerdemail angekommen war und die Redaktion der BAZ es einfach ignoriert hatte, wie sie ja auch seit Monaten meine Beschwerde- und Leserbriefmails ignoriert hatten und ich nun durch meine eingereichte Beschwerde vom 02.03.2021 beim Schweizer Presserat ein Beenden dieser Schweigespirale durchsetzen will.

Diese falsche Tatsachenbehauptung der BG über das angeblich von mir nicht-eingereichte “Berichtigungsgesuch” tauchte dann auch zweimal in der schriftlichen Stellungnahme 56/2021 vom 23.08.2021 des Schweizer Presserates auf:

Es wird in der Stellungnahme 56/2021 vom 23.08.2021 auf Seite 4 unter “II. Erwägungen, Ziffer 5.” vom Schweizer Presserat behauptet:

5. Eine Pflicht zur Berichtigung besteht mangels Verletzung der Wahrheitspflicht nicht,
der BF selbst hat nie einen Antrag dazu gestellt. Ziffer 5 (Berichtigungspflicht) der
«Erklärung» ist nicht verletzt.

(Fettmarkierung durch KMH)

Diese fettmarkierte Behauptung stützt sich auf die vom Presserat zitierte Behauptung der BG, die der Schweizer Presserat in der Stellungnahme 56/2021 unter I. Sachverhalt, Buchstabe C. wie folgt formuliert hat:

Auch habe der BF nie ein Berichtigungsgesuch
gestellt, womit auch die Ziffer 5 der «Erklärung» nicht verletzt sein könne.

(Fettmarkierung durch KMH)

Wie gesagt: Ich bekam nie eine Gelegenheit, diese Unwahrheit mit dem angeblich nicht eingereichtigen “Berichtungssgesuch” richtig zu stellen, weil vom Schweizer Presserat der vorrangige Befangenheitsantrag gegen Ursina Wey nicht bearbeitet worden ist.

Aber es gibt in der Stellungnahme 56/2021 vom 23.08.2021 noch zwei weitere Falschbehauptungen, die sogar die Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte tangieren:

Der Schweizer Presserat behauptet in der Stellnungnahme 56/2021 unter “I. Sachverhalt, Buchstabe B.”, 2. Absatz wörtlich:

Der BF geht davon aus, dass die in der Grafik als Null-Grad-Ausgangswert des vorindustriellen Zeitalters bezeichnete Temperatur real bei 13,7 Grad gelegen habe.

Dieser obige Satz ist unwahr, weil er in journalistisch-unredlicher Weise die von mir dargelegten und belegten Fakten in meiner Beschwerde vom 02.03.2021 verfälscht und verkürzt hat. Faktisch vollständig und korrekt muss dieser Satz wie folgt lauten und ich hatte mit meinem .pdf-Mail vom 26.08.2021 und per Einschreiben beantragt, den obigen unwahren Satz in der Stellungnahme 56/2021 vom 23.08.2021 wie folgt zu korrigieren:

Der BF hat mit Belegdokumenten des IPCC [2007] und der WMO [2018] in Genf belegt, dass die in der Grafik als Null-Grad-Ausgangswert des vorindustriellen Zeitalters bezeichnete Temperatur real bei 13,7 Grad gelegen habe.

Diese Korrektur erfolgte bis heute (31.08.2021) NICHT.

Der Schweizer Presserat behauptet unter “II. Erwägungen, Ziffer 4.” der Stellungnahme 56/2021 vom 23.08.2021 wörtlich:

Was der Beschwerdeführer vor allem unterschlagen sieht, ist seine These, wonach alle Klimaerwärmung bis 15 Grad dem «natürlichen Treibhauseffekt» zuzuordnen sei.

Dieser obige Satz ist unwahr, weil er in journalistisch-unredlicher Weise die von mir dargelegten und belegten Fakten in meiner Beschwerde vom 02.03.2021 verfälscht und verkürzt hat. Faktisch vollständig und korrekt muss dieser Satz wie folgt lauten und ich hatte mit meinem .pdf-Mail vom 26.08.2021 und per Einschreiben beantragt, den obigen unwahren Satz in der Stellungnahme 56/2021 vom 23.08.2021 wie folgt zu korrigieren:

Was der Beschwerdeführer vor allem unterschlagen sieht, ist die langjährige und umfangreich belegbare Behauptung der Klimawissenschaft (NASA, WMO, IPCC, wissenschaftliche Enquete-Kommission beim deutschen Bundestag, Publikationen renommierter Klimaforscher, wie z.B.: Svante Arrhenius, James Hansen, Heinz Haber, Paul Crutzen, Hans J. Schellnhuber, Stefan Rahmstorf, Mojib Latif, Deutsche Physikalische Gesellschaft (DPG), Deutsche Meteorologische Gesellschaft (DMG), Deutscher Wetterdienst (DWD), World Wide Fund For Nature (WWF), Christian D. Schönwiese, Hartmut Graßl, Heinz Wanner, Ulrich Cubasch, John T. Houghton, Gerd Ganteför, Thomas Stocker, Reto Knutti, Helga Kromp-Kolb, Herbert Formayer und TV-Wissenschafts-Journalisten wie z.B.: Martin Läubli, Harald Lesch, Michaela Koschak, Tim Staeger, Ranga Yogeshwar, Ralph Caspers, Sven Plöger und Karsten Schwanke) wonach alle Klimaerwärmung bis 15 Grad dem «natürlichen Treibhauseffekt» zuzuordnen sei.

Deshalb: Es ist nichtmeine These“, sondern ich kann bei Bedarf umfangreich belegen, dass alle oben genannten Institutionen und Personen die Bedeutung dieser “15°C” aus dem “natürlichen Treibhauseffekt” kennen und diese 15°C-Treibhauseffekt-Grundlagen-These der Klimawissenschaft bis heute Gültigkeit hat. Und das weiss eben auch nachweislich der Schweizer Wissenschaftsjournalist Martin Läubli.

Auch diese beantragte Korrektur durch den Schweizer Presserat erfolgte bis heute (31.08.2021) NICHT.

Bei beiden Falschbehauptungen über meine Recherchen suggeriert der Schweizer Presserat, es sei rein “meine These”, ohne im gleichen Satz zu erwähnen, dass ich “meine These” mit den gleichen Institutionen begründe, die auch die BG genannt hatte. Lesen Sie dazu im Detail meine 11-seitige Replik vom 26.08.2021.

Am 30.08.2021 wurde die Stiftungsrats-Präsidentin Martina Fehr per Mail aufgefordert, klarzustellen, ob sie selbst auch das täuschende Datum “03.08.2021” als angebliches Datum der Stellungnahme 56/2021 auf der Webseite des Schweizer Presserates duldet. Ihre Nicht-Antwort bis zum 30.08.2021, 18Uhr00 hat die Duldung dieses täuschenden Datums faktisch bestätigt.

Der Schweizer Presserat und erst recht sein Stiftungsrat haben damit ihre grossspürigen Aussagen in ihrer Präambel ad absurduum geführt, wo es wörtlich heisst:

Die Verantwortlichkeit der Journalistinnen und Journalisten gegenüber der Öffentlichkeit hat den Vorrang vor jeder anderen, insbesondere vor ihrer Verantwortlichkeit gegenüber ihren Arbeitgebern und gegenüber staatlichen Organen.

Der kritische Medienwissenschaftler Norbert Bolz hat bereits im Mai 2017 dieses “Verschweigen”-Verhalten von Journalisten, was nun auch beim Schweizer Presserat und deren Stiftungsrat deutlich geworden ist, sehr zutreffend beschrieben:

 

Die gesamte Dokumentation mit allen Schriftsätzen über dieses Beschwerde-Verfahren beim Schweizer Presserat ist unter der Beschwerde 16 in allen Details recherchierbar.

Das gleiche “Täuschen durch Weglassen und Verschweigen” wichtiger Informationen hatte ich in den letzten Monaten auch den drei deutsch-sprachigen öffentlich-rechtlichen Sendern SRF, ZDF und ORF nachgewieseen, was das folgende Video erklärt und belegt:

Auch ganz übel ist, wie das informierte Schweizer Fernsehen (SRF) seit Jahren das “Schulbuch-Wissen” einer öffentlichen Aufklärung entzieht. Am 25.07.2018 wurde der SRF “REPORTER” Simon Christen darüber informiert. Er hatte es sogar am 25.07.2018 selbst gefilmt:

 

Die UBI, die Unabhängige Beschwerde Instanz in der Schweiz, hat diese medialen “Täuschungen durch Weglassen” u.a. mit dem angeblich existierende “97%-Konsens der Klimawissenschaft” gutgeheissen, siehe auch: Beschwerde 3 und Beschwerde 9

Auch kritische Fragen an mich zu diesem Blogtext sind per Mail jederzeit willkommen.


Erstveröffentlichung am 01.09.2021, 07Uhr00
Letztmalig optimiert/ergänzt am 01.09.2021, 09Uhr32

Letztmalig optimiert/ergänzt am Mittwoch, 27. Dezember 2023, 15:32 by Klimamanifest